Maßgeblich für eine zweifelsfreie Übertragung ist immer die äußere und inhaltliche Beschaffenheit des Dokumentes. Ist die Lesbarkeit der Schrift durch physische Beschädigungen wie Knicke im Papier oder Kleckse durch ausgelaufene Tinte beeinträchtigt oder ganz und gar unlesbar, kann keine Übertragung dieser Textstellen erfolgen.

Hier finden Sie ein Beispiel einer Abschrift eines handgeschriebenen Briefes von 1909.:

 

Übertragung eines Briefes aus Hildesheimaus dem Jahr 1909
Brief aus Hildesheim von 1909 (Auszug)

 

   Schauen Sie sich hier die vollständige Übertragung des Briefes an:

  2024-PÜ-04_Übertragung_Hildesheim